Impressum
Au-pair Hilfe e. V.
Hauptstr. 18
67596 Frettenheim
Tel. 06733-4868315
Email: info@au-pair-hilfe.de
1. Vorsitzende Marita Grammatopoulos
1. Vorsitzende Susanne Andrea Flegel
Amtsgericht Mainz
Registerblatt VR 41744
Satzung
§
1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen “Au-pair
Hilfe“
-
Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
-
Der Verein hat seinen Sitz in Frettenheim
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
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Der Verein ist frei von jeglichen
parteipolitischen und konfessionellen Bindungen und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele.
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Der Verein will jungen Menschen in Deutschland
helfen, die in Not geraten sind, vorrangig Au-pairs und anderen jungen Menschen aus Ländern mit Visapflicht, die sich ohne nahe Angehörige in Deutschland aufhalten.
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Unsere Ziele sind:
a. Soforthilfe durch Beratung, kurzfristige Unterbringung, Verpflegung und Versicherungsschutz
b. Unterstützung bei Behördengängen bezüglich Visa und
Arbeitsgenehmigungsverfahren
c. Förderung der Selbständigkeit und des Selbstbewusstseins unserer
Hilfesuchenden
d. Interkultureller Austausch und Verständigung
4. Der Vereinszweck soll insbesondere realisiert werden durch:
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Schaffung von Räumlichkeiten durch Anmietung
von Wohnraum
-
Versorgung der Hilfesuchenden durch Aufbau
eines Netzwerks von Unterstützern und durch Sach-und Geldspenden
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Zusammenarbeit mit den Reiseversicherern in
Deutschland zur Abdeckung der Kranken-, Unfall und Haftpflichtversicherung unserer Hilfesuchenden
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Workshops, Seminare, Fort- und
Weiterbildungsveranstaltungen
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Ausflüge, Veranstaltungen und kultureller
und informativer Austausch mit unseren und durch unserer Schützlinge
-
Zusammenarbeit und Austausch mit den
Behörden auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene
§ 3 Gemeinnützigkeit
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden
keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins anerkennt. Mitglieder erhalten Stimmrecht.
-
Als förderndes Mitglied kann jede natürliche
oder juristische Person aufgenommen werden, welche die Arbeit des Vereins finanziell unterstützen möchte. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Die
Mitgliederversammlung kann einen jährlichen Mindestbeitrag für Fördermitglieder festlegen.
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Ehrenmitglied kann jede natürliche Person
werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben kein Stimmrecht.
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Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen
schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen
erfolgen.
-
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands
kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
-
Die Mitgliedschaft endet:
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durch eine schriftliche
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
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mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der
Auflösung der juristischen Person
-
durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge
besteht nicht.
-
Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder aus dem
Verein auszuschließen, die gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen oder dem Ansehen des Vereins schaden. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen.
-
Gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstands kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Solange ruht die Mitgliedschaft.
-
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die
Höhe und Fälligkeit von Mitglieds- bzw. Fördermindestbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des
Vereins.
-
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Termin.
-
Nachträgliche Tagesordnungspunkte können bis
spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand eingereicht werden.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird
einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der aller Mitglieder schriftlich unter Angaben von Zweck und Gründen dies
verlangt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Termin.
-
Die Mitgliederversammlung wird von den beiden
gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden bzw. einem von Ihnen ernannten Vertreter geleitet.
-
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlgangs und vorangehenden Diskussionen einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
-
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich und nur in Ausnahmefällen schriftlich wahrzunehmen.
-
Abstimmungen werden schriftlich und geheim
durchgeführt.
-
Stimmrechtsbündelungen und Vertretungen sind
nicht zulässig.
-
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Soll über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins abgestimmt werden, so muss mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sein. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
-
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
-
Die Mitgliederversammlung hat neben den an
anderen Stellen in der Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
-
Wahl des Vorstandes
-
Bestellung der
Rechnungsprüfung
-
Entgegennahme der Jahres- und
Kassenberichte des Vorstandes
-
Entgegennahme des Prüfungsberichtes der
Rechnungsprüfung
-
Entlastung des Vorstandes und der
Rechnungsprüfung
-
Forum zur Meinungsbildung und Diskussion
durchgeführter Aktivitäten um zukünftige Aufgaben, Zielsetzungen und Projekte zu entwickeln
-
Bestimmungen der Richtlinien über die
Projekte und Maßnahmen des Vereins
-
Beschlussfassung über
Satzungsänderungen
-
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der
Jahresbeiträge in der Beitragsordnung
-
Ernennung von
Ehrenmitgliedern
-
Beschlussfassung über die Beschwerde
gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
-
Über jede Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, den beiden Vorsitzenden. Diese beiden
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
-
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln auf die
Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar
sind
Vereinsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder bleiben
bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes kann ohne Angaben von Gründen mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
-
Vereinsämter sind Ehrenämter.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
-
Führen der laufenden Geschäfte des
Vereins
-
Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
-
Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
-
Buchführung über Einnahmen und Ausgaben
des Vereins
-
Erstellung eines Jahresberichts bis
spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
-
Abschluss und Kündigung von Dienst- und
Arbeitsverträgen
-
Beschlussfassung über die Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern und fördernden Mitgliedern
-
Entscheidung über konkrete Projekte und
Maßnahmen des Vereins
§ 8 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
-
Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen
Zweckes zu erfolgen.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
hilfsbedürftige Kinder und Jugendliche aus sozial schwachen Familien in Deutschland.
§ 9 Haftungsausschluss
Die Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber dem
Verein wird auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung beschränkt.